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Allgemeine Geschäftsbedingungen der r-BeSt
coating HartstoffbeschichtungsGmbH, Exlgasse 20a, A-6020 Innsbruck
1 Präambel
Dieser Vertrag gilt, soweit die Vertragsparteien
nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben,
für alle Lieferungen und Leistungen der r-BeSt
coating HartstoffbeschichtungsGmbH (=r-BeSt)
2 Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald r-BeSt
nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
abgesandt hat und der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich
nach Erhalt schriftlich widerspricht. Als Bestellung in diesem
Sinne gilt auch das Zusenden von Ware, die Avisierung einer
Sendung bzw. Vergleichbares.
2.2 Angebote vonr-BeSt
erfolgen freibleibend. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Aussagen
in Prospekten bzw. Werbeaussagen gleich welcher Art, Abbildungen,
Muster, Beschaffenheits-, Leistungs-, Verwendungs-, Qualitätsangaben
etc. sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich
von r-BeSt als verbindlich bezeichnet
werden.
2.3 Abweichungen von den Produktangaben
gelten als genehmigt, wenn sie für den Vertragspartner nicht
unzumutbar sind.
3 Lieferzeiten und Teillieferungen
3.1 Die von r-BeSt
angegebenen Lieferzeiten sind als Richtwerte zu verstehen. Gerät
r-BeSt in Verzug, so haftet r-BeSt
für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners
nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
von r-BeSt verursacht wurde. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn die Nichterfüllung
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle leichter
Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
beruht.
3.2 r-BeSt
ist zur Teillieferung berechtigt.
4 Preis und Zahlungsbedingungen
4.1 Die in der Auftragsbestätigung festgelegten
Preise gelten als vereinbart und verstehen sich ab dem von r-BeSt
angeführten Auslieferungsort. In den angeführten Preisen sind
Kosten und Nebenkosten des Versandes wie z.B. Porti, Fracht,
Zölle, Versicherungen und Zustellgebühren nicht eingeschlossen.
Diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung
gestellt. Bei den angeführten Preisen handelt es sich immer
um Nettopreise, d.h. exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle
und sonstiger Abgaben.
4.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder
des Verlustes der ausgelieferten Ware geht mit Verlassen des
Auslieferungsortes auf den Vertragspartner über.
4.3 Rechnungen von r-BeSt
sind, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, nach
Erhalt der Rechnung innerhalb 30 Tage netto ohne Abzug von Skonti
oder sonstiger Abzüge, der innerhalb 10 Tage abzüglich 2% Skonto
zahlbar. r-BeSt nimmt Schecks stets
nur erfüllungshalber an, Einzugsspesen werden dem Vertragspartner
berechnet. Im Falle von Teillieferungen gemäß 3.2 ist jeweils
nur der anteilige Preis zahlbar.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des
Vertragspartners berechnet r-BeSt
Verzugszinsen in Höhe von 10%. r-BeSt
bleibt dabei der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen
Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren
Verzugsschadens vorbehalten.
4.5 Der Vertragspartner kann nur aufgrund
von Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender
Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes
Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von
r-BeSt ist auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgelegten Forderungen zulässig.
4.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, dass die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch
die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten,
insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro
vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel
ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des
amtlich festgelegten Umrechnungskurses.
4.7 Für Lieferung und Zahlung gilt als
Erfüllungsort der Sitz des r-BeSt
GmbH, auch dann wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem
anderen Ort erfolgt.
5 Gewährleistung
5.1 Umfang der Gewährleistung
5.1.1 r-BeSt
leistet nicht Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses
beim Einsatz des Vertragsgegenstandes (Standzeit, etc.), gewährleistet
jedoch, dass zum Zeitpunkt der Auslieferung bei r-BeSt
kein spontanes Abplatzen der Diamantschicht vorliegt.
5.1.2 Die Gewährleistung umfasst nicht
die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder
Verwendungsfehler entstanden sind. Gewährleistungsansprüche
bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner notwendige Anweisungen
von r-BeSt nicht befolgt oder der
Vertragspartner oder hierzu durch r-BeSt
nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben
oder Veränderungen vorgenommen haben, sowie auch nicht im Falle,
dass der Vertragspartner r-BeSt die
zur Leistungserbringung notwendigen Informationen nicht, nicht
vollständig oder unrichtig übermittelt hat.
5.1.3 Gewährleistungsansprüche bestehen
auch nicht, wenn das zur Beschichtung übergebene Produkt für
die während des Beschichtungsprozess herrschenden Verhältnisse
(z.B. Temperatur) nicht geeignet ist. Die Verantwortung für
die diesbezügliche Abklärung obliegt allein dem Vertragspartner.
5.2 Voraussetzungen der Gewährleistung
Der Vertragspartner ist vor Geltendmachung der
Gewährleistung verpflichtet, r-BeSt
die Prüfung des reklamierten Gegenstands durch Zusendung an
den Firmensitz von r-BeSt zu gestatten.
Bei Verweigerung der Prüfung des Gegenstands durch r-BeSt,
wird r-BeSt von der Gewährleistung
befreit.
5.3 Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen
5.3.1 Im Falle von Mängel an den Vertragswaren
oder im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die r-BeSt
dem Vertragspartner entsprechend §2.3 schriftlich zugesichert
hat, ist r-BeSt nach ihrer Wahl
zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes berechtigt.
Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder der Unmöglichkeit der
Ausführung einer Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der
Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung (Minderung) des
Vertragsbetrags zu verlangen. r-BeSt
behält sich das Recht der Abwicklung der Ansprüche des Vertragspartners
durch die Gutschrift des betreffenden Betrages vor.
5.3.2 Offensichtliche Mängel hat der
Vertragspartner unverzüglich, vor der Verwendung des Vertragsgegenstandes,
spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der
Lieferung bei sonstigem Verfall jeglicher Ansprüche
r-BeSt schriftlich, unter Angabe der Mängel mitzuteilen.
Dies gilt sinngemäß auch für alle sonstigen Mängel, die auch
nach sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt
werden können, nach deren Auftreten. Die generelle Gewährleistungsfrist
ist absolut, auch für verdeckte Mängel mit sechs Monaten nach
Erhalt der Lieferung begrenzt
5.4 Abschließende Regelungen zur Gewährleistung
5.4.1 Die Gewährleistung von r-BeSt
ist dabei der Höhe nach mit dem Umfang der Vertragssumme (netto,
exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) bzw. bei Verträgen mit mehreren
Vertragspositionen mit der Höhe der entsprechenden Positionssumme
beschränkt.
5.4.2 Alle weitergehenden Rechte und
Ansprüche des Vertragspartners gegenüber r-BeSt,
unabhängig von deren Rechtsgrund, z.B. wegen Mängel oder Fehlern
der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den
Ersatz mittelbarer Schäden, wie z.B. für Folgeschäden, entgangener
Gewinn, Schäden, die durch die Benutzung der Vertragswaren,
durch deren Unbrauchbarkeit, etc. an Sachen und Personen hervorgerufen
wurden. Ferner sind Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher
Pflichten, insbesondere von Beratungs- und Aufklärungspflichten
ausgeschlossen.
6 Haftung für Schadenersatz
r-BeSt
und seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit für Schadenersatz. Bei leichter Fahrlässigkeit
ist die Haftung von r-BeSt ausgeschlossen.
Bei grober Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung
ist die Haftung der Höhe nach auf das dreifache der Vertragssumme
(netto, exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) bzw. bei Verträgen
mit mehreren Vertragspositionen auf das dreifache der Höhe der
entsprechenden Positionssumme des Teils, das den Schaden verursacht
hat oder in direkter Beziehung dazu steht, beschränkt.
7 Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich im Falle
des Exportes oder Importes der Vertragswaren das Recht des entsprechenden
Landes sowie das Österreichische Außenwirtschaftsrecht zu beachten
und allfällige Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen
oder ähnliche Genehmigungen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr
des Vertragsgegenstandes erforderlich sind in entsprechender
Form nachzuweisen. Dies gilt gleichermaßen für Lieferungen in
Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner
weiß, oder wissen muss, dass sie der rechtlichen Kontrolle unterliegen.
r-BeSt haftet im Falle fehlender
Genehmigungen in keiner Weise.
8 Freizeichnung
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt,
hoheitlicher Eingriffe, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik
in eigenen Betrieben, bei Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren
oder aufgrund sonstiger von r-BeSt
nicht verursachter Umstände, berechtigen
r-BeSt, nach Wegfall des Hintergrundes, die Lieferung
in angemessener Frist nachzuholen.
9 Ansprüche Dritter
r-BeSt
wird den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung
eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen,
sofern der Vertragspartner r-BeSt
vom Bestehen solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt
hat und er r-BeSt alle erforderlichen
Informationen und Hilfestellungen für das Inangriffnehmen von
Abwehrmaßnahmen, insbesondere der Änderung oder den Austausch
gelieferter Ware ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung
aller finanziellen Verpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
behält sich r-BeSt das Eigentumsrecht
an allen gelieferten Vertragswaren vor (=Vorbehaltsware). Dies
soweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware die Summe der
offenen Forderungen von r-BeSt nicht
um mehr als 100 % übersteigt, darüber hinausgehende Vertragswaren
gelten in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Lieferung als übereignet.
10.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt
Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder
zur Sicherheit zu übereignen, selbst oder durch Dritte in die
Vertragswaren einzugreifen, Veränderungen vorzunehmen oder diese
einzusetzen. Die Vertragsware darf nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges weiterveräußert werden, für diesen Fall tritt
der Vertragspartner bereits hiermit alle Ansprüche gegen seine
Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von
r-BeSt an rr-BeSt
ab. r-BeSt nimmt diese Abtretung
an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware
oder auf die an r-BeSt abgetretenen
Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte dabei
auf die Rechte von r-BeSt hinweisen.
10.3 r-BeSt
ist dabei berechtigt vom Vertragspartner zu verlangen, dass
an der Vorbehaltsware das Eigentum von
r-BeSt äußerlich kenntlich gemacht wird. Der Vertragspartner
hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes
nachzukommen.
10.4 Ist der Vertragspartner mit einer
oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt
er seine Zahlungen ein, ist über sein Vermögen die Eröffnung
eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt,
oder wird die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckendem
Vermögen abgewiesen, darf der Vertragspartner nicht mehr über
die Vorbehaltsware verfügen. r-BeSt
ist einem solchen Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
oder die Vorbehaltsware zwecks anderwertiger Verwertung zurückzunehmen
oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderung
aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. r-BeSt
kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen
und diesen die Abtretung der Forderung anzeigen, sowie die Forderung
selbst einziehen.
10.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten
gegen Untergang und Beschädigung, z.B. durch Feuer, Wasser,
Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl ausreichend versichern.
Der Vertragspartner tritt die diesbezüglichen Versicherungsansprüche
bereits jetzt an r-BeSt ab und r-BeSt
nimmt diese Abtretung an. r-BeSt
erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner sobald der
Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
11 Rücktritt
Beide Parteien können von einem geschlossenen
Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn:
11.1 es entsprechend § 5.3.1 zu einer
Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über dem vereinbarten
Liefertermin kommt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
11.2 die Bearbeitung oder Beschichtung
eines Produktes aus welchem Grund auch immer nicht möglich ist.
Insbesondere ist r-BeSt berechtigt
von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn nach Einforderung
der zur Durchführung der Leistungserbringung notwendigen Informationen
diese nicht binnen drei Wochen r-BeSt
schriftlich übermittelt werden.
12 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen
der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
der anderen Vertragspartei vertraulich behandeln, dies auch
nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
13 Gerichtstand
13.1 Gerichtstand für alle sich unmittelbar
aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz
von r-BeSt örtlich zuständige österreichische
Gericht.
13.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit
eines Schiedsgericht schriftlich vereinbaren.
13.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem
Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980
(CISG) ist ausgeschlossen.
14 Sonstiges
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen der r-BeSt
GmbH, Exlgasse 20a, A-6020 Innsbruck" oder des mit dem Vertragspartner
geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein, so
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
14.2 Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung
durch r-BeSt.
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