Allgemeine Geschäftsbedingungen der r-BeSt coating HartstoffbeschichtungsGmbH, Exlgasse 20a, A-6020 Innsbruck

1 Präambel
Dieser Vertrag gilt, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle Lieferungen und Leistungen der r-BeSt coating HartstoffbeschichtungsGmbH (=r-BeSt)

2 Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald r-BeSt nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich widerspricht. Als Bestellung in diesem Sinne gilt auch das Zusenden von Ware, die Avisierung einer Sendung bzw. Vergleichbares.
2.2 Angebote vonr-BeSt erfolgen freibleibend. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Aussagen in Prospekten bzw. Werbeaussagen gleich welcher Art, Abbildungen, Muster, Beschaffenheits-, Leistungs-, Verwendungs-, Qualitätsangaben etc. sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von r-BeSt als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, wenn sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

3 Lieferzeiten und Teillieferungen
3.1 Die von r-BeSt angegebenen Lieferzeiten sind als Richtwerte zu verstehen. Gerät r-BeSt in Verzug, so haftet r-BeSt für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von r-BeSt verursacht wurde. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.
3.2 r-BeSt ist zur Teillieferung berechtigt.

4 Preis und Zahlungsbedingungen 4.1 Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise gelten als vereinbart und verstehen sich ab dem von r-BeSt angeführten Auslieferungsort. In den angeführten Preisen sind Kosten und Nebenkosten des Versandes wie z.B. Porti, Fracht, Zölle, Versicherungen und Zustellgebühren nicht eingeschlossen. Diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Bei den angeführten Preisen handelt es sich immer um Nettopreise, d.h. exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle und sonstiger Abgaben.
4.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlustes der ausgelieferten Ware geht mit Verlassen des Auslieferungsortes auf den Vertragspartner über.
4.3 Rechnungen von r-BeSt sind, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, nach Erhalt der Rechnung innerhalb 30 Tage netto ohne Abzug von Skonti oder sonstiger Abzüge, der innerhalb 10 Tage abzüglich 2% Skonto zahlbar. r-BeSt nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an, Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im Falle von Teillieferungen gemäß 3.2 ist jeweils nur der anteilige Preis zahlbar.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnet r-BeSt Verzugszinsen in Höhe von 10%. r-BeSt bleibt dabei der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten.
4.5 Der Vertragspartner kann nur aufgrund von Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von r-BeSt ist auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderungen zulässig.
4.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.
4.7 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des r-BeSt GmbH, auch dann wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

5 Gewährleistung

5.1 Umfang der Gewährleistung
5.1.1 r-BeSt leistet nicht Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses beim Einsatz des Vertragsgegenstandes (Standzeit, etc.), gewährleistet jedoch, dass zum Zeitpunkt der Auslieferung bei r-BeSt kein spontanes Abplatzen der Diamantschicht vorliegt.
5.1.2 Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Verwendungsfehler entstanden sind. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner notwendige Anweisungen von r-BeSt nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu durch r-BeSt nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder Veränderungen vorgenommen haben, sowie auch nicht im Falle, dass der Vertragspartner r-BeSt die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen nicht, nicht vollständig oder unrichtig übermittelt hat.
5.1.3 Gewährleistungsansprüche bestehen auch nicht, wenn das zur Beschichtung übergebene Produkt für die während des Beschichtungsprozess herrschenden Verhältnisse (z.B. Temperatur) nicht geeignet ist. Die Verantwortung für die diesbezügliche Abklärung obliegt allein dem Vertragspartner.

5.2 Voraussetzungen der Gewährleistung
Der Vertragspartner ist vor Geltendmachung der Gewährleistung verpflichtet, r-BeSt die Prüfung des reklamierten Gegenstands durch Zusendung an den Firmensitz von r-BeSt zu gestatten. Bei Verweigerung der Prüfung des Gegenstands durch r-BeSt, wird r-BeSt von der Gewährleistung befreit.

5.3 Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen
5.3.1 Im Falle von Mängel an den Vertragswaren oder im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die r-BeSt dem Vertragspartner entsprechend §2.3 schriftlich zugesichert hat, ist r-BeSt nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes berechtigt. Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder der Unmöglichkeit der Ausführung einer Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung (Minderung) des Vertragsbetrags zu verlangen. r-BeSt behält sich das Recht der Abwicklung der Ansprüche des Vertragspartners durch die Gutschrift des betreffenden Betrages vor.
5.3.2 Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, vor der Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Verfall jeglicher Ansprüche r-BeSt schriftlich, unter Angabe der Mängel mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für alle sonstigen Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, nach deren Auftreten. Die generelle Gewährleistungsfrist ist absolut, auch für verdeckte Mängel mit sechs Monaten nach Erhalt der Lieferung begrenzt

5.4 Abschließende Regelungen zur Gewährleistung
5.4.1 Die Gewährleistung von r-BeSt ist dabei der Höhe nach mit dem Umfang der Vertragssumme (netto, exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) bzw. bei Verträgen mit mehreren Vertragspositionen mit der Höhe der entsprechenden Positionssumme beschränkt.
5.4.2 Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber r-BeSt, unabhängig von deren Rechtsgrund, z.B. wegen Mängel oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden, wie z.B. für Folgeschäden, entgangener Gewinn, Schäden, die durch die Benutzung der Vertragswaren, durch deren Unbrauchbarkeit, etc. an Sachen und Personen hervorgerufen wurden. Ferner sind Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere von Beratungs- und Aufklärungspflichten ausgeschlossen.

6 Haftung für Schadenersatz
r-BeSt und seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schadenersatz. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von r-BeSt ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung ist die Haftung der Höhe nach auf das dreifache der Vertragssumme (netto, exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) bzw. bei Verträgen mit mehreren Vertragspositionen auf das dreifache der Höhe der entsprechenden Positionssumme des Teils, das den Schaden verursacht hat oder in direkter Beziehung dazu steht, beschränkt.

7 Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich im Falle des Exportes oder Importes der Vertragswaren das Recht des entsprechenden Landes sowie das Österreichische Außenwirtschaftsrecht zu beachten und allfällige Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr des Vertragsgegenstandes erforderlich sind in entsprechender Form nachzuweisen. Dies gilt gleichermaßen für Lieferungen in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß, oder wissen muss, dass sie der rechtlichen Kontrolle unterliegen. r-BeSt haftet im Falle fehlender Genehmigungen in keiner Weise.

8 Freizeichnung
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, bei Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger von r-BeSt nicht verursachter Umstände, berechtigen r-BeSt, nach Wegfall des Hintergrundes, die Lieferung in angemessener Frist nachzuholen.

9 Ansprüche Dritter
r-BeSt wird den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Vertragspartner r-BeSt vom Bestehen solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und er r-BeSt alle erforderlichen Informationen und Hilfestellungen für das Inangriffnehmen von Abwehrmaßnahmen, insbesondere der Änderung oder den Austausch gelieferter Ware ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich r-BeSt das Eigentumsrecht an allen gelieferten Vertragswaren vor (=Vorbehaltsware). Dies soweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware die Summe der offenen Forderungen von r-BeSt nicht um mehr als 100 % übersteigt, darüber hinausgehende Vertragswaren gelten in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Lieferung als übereignet.
10.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, selbst oder durch Dritte in die Vertragswaren einzugreifen, Veränderungen vorzunehmen oder diese einzusetzen. Die Vertragsware darf nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußert werden, für diesen Fall tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von r-BeSt an rr-BeSt ab. r-BeSt nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an r-BeSt abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte dabei auf die Rechte von r-BeSt hinweisen.
10.3 r-BeSt ist dabei berechtigt vom Vertragspartner zu verlangen, dass an der Vorbehaltsware das Eigentum von r-BeSt äußerlich kenntlich gemacht wird. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.
10.4 Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, oder wird die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen, darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. r-BeSt ist einem solchen Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderwertiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. r-BeSt kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen und diesen die Abtretung der Forderung anzeigen, sowie die Forderung selbst einziehen.
10.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang und Beschädigung, z.B. durch Feuer, Wasser, Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl ausreichend versichern. Der Vertragspartner tritt die diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an r-BeSt ab und r-BeSt nimmt diese Abtretung an. r-BeSt erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.

11 Rücktritt
Beide Parteien können von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn:
11.1 es entsprechend § 5.3.1 zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über dem vereinbarten Liefertermin kommt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
11.2 die Bearbeitung oder Beschichtung eines Produktes aus welchem Grund auch immer nicht möglich ist. Insbesondere ist r-BeSt berechtigt von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn nach Einforderung der zur Durchführung der Leistungserbringung notwendigen Informationen diese nicht binnen drei Wochen r-BeSt schriftlich übermittelt werden.

12 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei vertraulich behandeln, dies auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

13 Gerichtstand
13.1 Gerichtstand für alle sich unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von r-BeSt örtlich zuständige österreichische Gericht.
13.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgericht schriftlich vereinbaren.
13.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

14 Sonstiges
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der r-BeSt GmbH, Exlgasse 20a, A-6020 Innsbruck" oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
14.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch r-BeSt.

english version

letzte Änderung: 05.04.2007 08:51:39